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Edouard Herriot

 

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unsere Satzung

Satzung der Freien Wähler Ellingen (FWE)
einer  freien und überparteilichen Wählergruppe im Landkreis Weißenburg—Gunzenhausen)


§ 1  Name und Sitz

Die Wählervereinigung trägt den Namen „FREIE WÄHLER ELLINGEN“
Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt Ellingen.
Sie ist nicht in das Vereinsregister eingetragen.


§
2  Ziele der FWE

Die Gemeinschaft zielt darauf ab, bei der Lösung der Aufgaben auf allen kommunalen Ebenen im Lande Bayern mitzuwirken (Gemeinden, Kreis und Bezirk). Zu diesem Zweck strebt sie für ihre Mitglieder Sitz und Stimme in den entsprechenden kommunalen Parlamenten an. Eine Betätigung auf der Ebene des Landtags oder des Bundestags ist ausgeschlossen. Die Gemeinschaft ist parteipolitisch unabhängig und bei der Verfolgung ihrer Ziele an keine Weisungen gebunden. Auch ihre Mitglieder sind bei der Beratung und Abstimmung in den kommunalen Organen nicht an Weisungen gebunden, sondern allein ihrem Gewissen verantwortlich.

Die Gemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie erstrebt keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

§ 3  Rechtsform und Aufgaben

Die Freien Wähler Ellingen entscheiden in eigener Zuständigkeit darüber, welche Rechtsform sie für ihre Organisation wählen wollen. Der Ortsverband unterliegt keinen Weisungen des Kreisverbandes der Freien Wähler WUG.
An den Vorbesprechungen der öffentlichen Punkte der Stadtratssitzungen können die Mitglieder teilnehmen.


§ 4  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1 .Januar bis zum 31 .Dezember.


§ 5  Mitgliedschaft

Mitglied kann nur sein, wer bereit ist, die Gemeinschaft in ihren Zielen zu unterstützen und den Zielen und dem Ansehen der Gemeinschaft nicht zu schaden.
Ordentliches Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht Mitglied einer Partei oder anderer politischer Vereinigungen ist.
Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Gemeinschaft oder um öffentliche Belange besonders verdient gemacht hat.

§ 6  Mitgliedschaft im Kreisverband

Mit der Mitgliedschaft bei den Freien Wählern Ellingen ist grundsätzlich die Mitgliedschaft bei dem Kreisverband der Freien Wähler des Landkreises Weißenburg-Gunzenhausen verbunden, solange die FWE diesem verbunden ist.

§ 7  Erwerb der Mitgliedschaft

Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Sie wird nach Entrichtung des ersten Jahresbeitrags und Eintragung in die Mitgliederliste wirksam. Innerhalb eines Monats nach Eingang kann der Vorstand die Beitrittserklärung mit Begründung zurückweisen. Wird der Antrag erneut gestellt, entscheidet die Mitgliederversammlung unter Ausschluss des Rechtswegs endgültig.
Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen.


§ 8  Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austrittserklärung,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss,
d) durch Auflösung der Gemeinschaft,
e) durch Eintritt der Liquidation der Gemeinschaft 
f) und automatisch beim Beitritt zu einer anderen politischen Vereinigung


Mit dem Ausscheiden verliert ein Mitglied jeden Anspruch auf das Vermögen der Gemeinschaft.

§ 9  Austritt aus der Gemeinschaft

Der Austritt aus der Gemeinschaft ist schriftlich mit sofortiger Wirkung zulässig. Beitragsverpflichtungen bleiben bis zum Ablauf des Geschäftsjahres bestehen, in dem die Austrittserklärung beim Vorstand eingegangen ist.


§ 10  Ausschluss aus der Gemeinschaft

Auf Antrag des Vorstandes der Gemeinschaft oder von wenigstens 1/3 der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied der Gemeinschaft durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen oder dem Ansehen der Gemeinschaft schadet. Den Zielen der Gemeinschaft schadet auch, wer seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft innerhalb zweier Wochen nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Der Ausschluss ist dem Betreffenden schriftlich mitzuteilen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.


§ 11  Organe der Gemeinschaft

Organe der Gemeinschaft sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung

§ 12  Vorstand der Gemeinschaft

Der Vorstand setzt sich zusammen aus
dem 1 .Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Schriftführer und
dem Kassier.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung bis zu den nächsten Neuwahlen gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Neuwahlen finden alle 3 Jahre statt; in der Regel zu Beginn und in der Mitte der Legislaturperiode des Stadtrates.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet innerhalb von 3 Monaten die Wahl eines Nachfolgers für die Restdauer der Wahlperiode statt.
Der Vorstand führt seine Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den Weisungen der Mitgliederversammlung.
Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder der beiden ist auch allein handlungsberechtigt.


§ 13  Aufgaben des Vorstandes der Gemeinschaft

Neben den an anderer Stelle der Satzung genannten Aufgaben obliegt dem Vorstand:

a) Festsetzung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung
b) Ernennung von Referenten und Arbeitsgemeinschaften zur Erledigung besonderer Aufgaben
c) Vorschläge von Personen für die Kandidatur bei kommunalen Wahlen auf Gemeindeebene
d) Vorschläge von Personen aus dem Ortsverband für die Kandidatur für den Kreis- und Bezirkstag.

§ 1 4  Sitzung des Vorstandes der Gemeinschaft

Der 1. Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft er es für notwendig hält, möglichst frühzeitig zu Sitzungen ein. Wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder eine Vorstandssitzung beantragen, muss binnen 2 Wochen nach Antragstellung die beantragte Sitzung stattfinden. Beschlussfassung durch schriftliche oder fernmündliche Umfrage ist in dringenden Fällen zulässig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn über die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der 1.oder 2. Vorsitzende muss zur Herstellung der Beschlussfähigkeit stets anwesend sein. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Vorsitzende und der Schriftführer unterzeichnen.

§ 15  Erweiterter Vorstand der Gemeinschaft

Der erweiterte Vorstand umfasst neben dem Vorstand (§12) als weitere Mitglieder
die Mandatsträger.


§
16  Aufgaben des erweiterten Vorstandes der FWE

Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind die in § 13 genannten Aufgaben, wenn sie Fragen der gemeindlichen Politik betreffen.
Der erweiterte Vorstand bestimmt auch über die Verteilung der Finanzmittel.


§ 17  
Sitzungen des erweiterten Vorstandes der FWE

Für die Sitzung des erweiterten Vorstandes gilt § 14 entsprechend.


§
1 8  Mitgliederversammlung der FWE

Der 1. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung, so oft es der Vorstand für notwendig erachtet, wenigstens jedoch im 3-jährigen Turnus gemäß § 12  durch einfachen Brief oder öffentliche Bekanntmachung in der Tagespresse unter Angabe der Tagesordnung mindestens 1 Woche vorher zu Sitzungen ein. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Über die Sitzungen wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet wird.
Alljährlich zum Jahresende finden bei einer Stadtratsitzungsvorbesprechung der Kassenbericht und der Bericht der Kassenprüfer gemäß § 21 statt.


§ 1 9  Aufgaben der Mitgliederversammlung der FWE

Der Mitgliederversammlung obliegen alle Aufgaben, soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt. Für die Beschlussfassung ist einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, eventuelle Änderungen der Aufgaben der Gemeinschaft, den Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung der Gemeinschaft erfordern 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ( § 33 in Verb. mit § 40 BGB).




§
20  Mitgliedsbeitrage

Der Kreisverband WUG hebt die Mitgliedsbeiträge für die FWE mit ein. Die Höhe der Jahresbeiträge folgt dem Beschluss der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes. Die Beiträge für das laufende Geschäftsjahr sind bis spätestens 31. März unaufgefordert auf ein Konto des Kreisverbandes WUG zu entrichten, soweit nicht eine Lastschriftvereinbarung vorliegt. Diese ist die Regel.
Vermögen der Gemeinschaft darf nur zur Verfolgung der in § 2 genannten Ziele, insbesondere zur Vorbereitung von Wahlen, verwendet werden.

§ 21  Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung der Gemeinschaft bestimmt aus den eigenen Reihen 2 Kassenprüfer, auf deren Antrag die Mitgliederversammlung den Kassierer jährlich entlastet.

§ 22  Auflösung der Gemeinschaft

Bei Auflösung der Gemeinschaft fließt vorhandenes Vermögen der St.-Elisabeth-Hospital-Stiftung in Ellingen zu.

 

Beschluss der Satzung bei der Mitgliederversammlung in der Alten Schule in Hörlbach am 17.Juni 2008